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Regeste
Handels- und Gewerbefreiheit; Legitimation; (
Art. 31 BV und 88 OG).
Der Ausländer kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen, soweit er nicht gerade wegen seiner Ausländerqualität besonderen wirtschaftspolizeilichen Einschränkungen unterworfen ist (Präzisierung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 31 BV