Regeste
Grundpfandrecht der Bauhandwerker und Unternehmer (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Zerstückelung des belasteten Grundstücks (Art. 833 ZGB und 87 GBV).
Gegenstand und Wirkungen des gesetzlichen Grundpfandrechts. Das Verbot der Errichtung eines gesetzlichen Gesamtpfandrechts für Arbeiten auf mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers kommt im Falle einer Zerstückelung oder Vergrösserung der Parzelle nach Eintragung des Pfandrechts nicht zur Anwendung (E. 2). Die Pfandhaft ist verhältnismässig auf die neu gebildeten Grundstücke zu verteilen, falls diese veräussert werden; bleibt das Eigentum bei der gleichen Person, ist sie auf jedes der neuen Grundstücke zu übertragen (E. 3).