Regeste
Art. 32 Abs. 1 SVG. Pflicht zur Beobachtung der Fahrbahn.
Überblickbar im Sinne der Sichtweite, auf die der Führer anhalten können muss, ist eine Strecke nur soweit, als auch die Strassenfläche selber beobachtet werden kann.
Ist auf diese Entfernung ein Hindernis bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmbar, so kann der Führer sich nicht darauf berufen, dass damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen sei.