Regeste
Art. 23 Abs. 3-5, Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 30 BEHG; Art. 34, 48 und 62 UEV-UEK ; Gleichbehandlung des Erstanbieters mit potentiellen Übernahmeinteressenten.
Gewährt eine Zielgesellschaft an ihr potentiell Interessierten eine Due Diligence, muss sie einem ihr nicht genehmen Erstanbieter eine solche in gleichem Umfang und Rahmen ermöglichen wie diesen, unabhängig davon, ob in der Folge ein Konkurrenzangebot unterbreitet wird oder nicht (E. 3).
Die Zielgesellschaft hat der Übernahme- und der Bankenkommission alle für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Einzelfall erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen; es ist an diesen und nicht an der Zielgesellschaft zu prüfen, ob eine unzulässige Abwehrmassnahme vorliegt und in diesem Rahmen das Gleichbehandlungsprinzip verletzt wird (E. 4).
Da die Zielgesellschaft ihre Kooperation verweigert und der Übernahmekommission damit Zusatzaufwand verursacht hat, durften ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 5).