Regeste
Örtliche Zuständigkeit zur Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB; Art. 376: Ein im Kanton seines letzten Wohnsitzes verurteilter und dort seine Zuchthausstrafe verbüssender Bürger eines andern Kantons ist - trotz mehreren Monaten unsteten Aufenthalts vor seiner Verhaftung - am (fiktiven) Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB, nicht im Heimatkanton zu entmündigen.