Regeste
Art. 54 OG; Beginn der Berufungsfrist im Falle der Berichtigung eines Urteils.
Mit der nachträglichen Zustellung eines berichtigten Urteils beginnt für die Partei, die dadurch nicht beschwert ist, keine neue Berufungsfrist hinsichtlich jener Punkte zu laufen, die Gegenstand der Berichtigung bildeten. Anspruch auf Vertrauensschutz (E. 3).