Regeste
Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen; analoge Anwendung des Art. 5 Abs. 1 BüG.
Das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter erwirbt - obschon die objektiven Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 BüG nicht erfüllt sind - von Geburt an das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit das Schweizerbürgerrecht, wenn seine Situation jener eines Kindes gleichkommt, das von Geburt an eine andere Staatsangehörigkeit nicht erwerben kann.