Regeste
Die Errichtung eines Naturerlebnisparks erfolgt durch Abschluss einer Programmvereinbarung und Annahme einer Charta. Das Bundesrecht verlangt jedoch eine verbindliche Gewährleistung - insbesondere durch entsprechende Planungsmassnahmen - für die Kernzone des zu erstellenden Naturerlebnisparks (E. 2.4.1). Das öffentliche Interesse an der Errichtung eines solchen Parks, insbesondere die Festsetzung der Kernzone, setzt die Existenz einer Übergangszone voraus (Art. 23h Abs. 3 NHG); im Unterschied zur Kernzone setzt die Übergangszone jedoch nicht unbedingt eine Anpassung des Nutzungsplans voraus (E. 2.4.1 und 2.4.2), sofern die geltende Nutzungsplanung bereits die Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht gewährleistet (E. 2.4.3). Erfordernis einer ausreichenden räumlichen Sicherung auf Ebene der kantonalen Richtplanung für die Schaffung eines Naturerlebnisparks (E. 2.4.5).