Regeste
Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 KUVG .
Im Zusammenhang mit der Mitteilung kasseninternen Rechts an die Krankenversicherten gilt in bezug auf den Nachweis derjenigen Tatsachen, von denen die Beurteilung der Zustellung abhängt, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.