Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

101 IV 278


63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Oktober 1975 i.S. Feller gegen Staatsanwalt für das Oberwallis.

Regeste

Art. 110 Ziff. 5 StGB.
1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein.
2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.

Erwägungen ab Seite 278

BGE 101 IV 278 S. 278
Aus den Erwägungen:

2. b) Nach Art. 110 Ziff. 5 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Daraus hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 81 IV 240, BGE 91 IV 7, BGE 95 IV 71) gefolgert, es genüge, dass ein Schriftstück zum Beweis bestimmt sei, geeignet dazu müsse es nicht sein. Unter Beweiseignung wurde jedoch lediglich die Tauglichkeit verstanden, überhaupt (allein oder zusammen mit andern Urkunden) Beweismittel
BGE 101 IV 278 S. 279
zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein; ob die Schrift im konkreten Fall glaubwürdig, also beweiskräftig sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung ab, berührt aber ihren Urkundencharakter nicht (z.B. BGE 81 IV 240 /41). Ein Teil der Literatur (in BGE 95 IV 71 erwähnt) sieht hingegen in der Beweiseignung eine Eigenschaft, die allen Urkunden zukommen müsse. Die alternative Formel "oder" in Art. 110 Ziff. 5 StGB würde demnach besagen, dass nicht nur die sog. Absichtsurkunden, d.h. Urkunden, die zu Beweiszwecken geschaffen wurden, sondern auch sog. Zufallsurkunden, d.h. schriftliche Äusserungen, die erst nachträglich Beweisbedeutung erlangen und nicht schon zu Beweiszwecken geschaffen wurden, Urkunden seien.
Die Urkunde ist geschützt, weil sie ein Beweismittel ist. Mittel zum Beweis kann aber nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Nur ihres Beweiswertes willen werden die Urkunden strafrechtlich geschützt.
Wer in einem Schriftstück das Bestehen oder Nichtbestehen einer rechtserheblichen Tatsache als wahr hinstellen will, und mag er das noch so sehr beteuern, kann diesem Schriftstück noch nicht den Charakter einer Urkunde verleihen, ebenso wenig wie entsprechende Beteuerungen von Parteien vor Gericht als solche Beweismittel sind. Zum Willen der Partei, mit einer schriftlichen Erklärung Beweis zu schaffen, muss als weiteres Element hinzukommen, dass dieser schriftlichen Bescheinigung durch Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zuerkannt wird.
Das trifft für Quittungen zu. Wenn nicht schon nach Gesetz (Art. 88 OR), besitzen sie jedenfalls nach der Verkehrsübung Beweiskraft, sobald sie in die Hand des Schuldners gelangt sind.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 81 IV 240, 95 IV 71, 91 IV 7

Artikel: Art. 110 Ziff. 5 StGB, Art. 88 OR