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Regeste

Auf Geldleistungen hinzielende Vaterschaftsklage, die von einem Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bei einem schweizerischen Gericht gegen den angeblichen Vater erhoben wird, der in der Schweiz Wohnsitz hat. Anwendung der Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht.
1. Die selbständige Anknüpfung der durch die Übereinkommen gesondert geregelten Unterhaltsverpflichtungen und der Ausschluss jeglicher familienrechtlicher Wirkungen bedeutet nicht, dass ein Gericht nicht - vorfrageweise - über den Bestand des Vaterschaftsverhältnisses befinden könnte, wo das anwendbare - im vorliegenden Fall deutsche - Recht dieses als Rechtsgrund für den Unterhaltsanspruch voraussetzt. Dem Entscheid über diesen Punkt wird für die Verurteilung zu Unterhaltsleistungen freilich nur tatsächliche Bedeutung zukommen. Der angerufene Richter wird demnach - gestützt auf das deutsche Recht - sowohl über das Vaterschaftsverhältnis als der grundlegenden Voraussetzung für die Unterhaltspflicht wie auch hinsichtlich der Modalitäten und des Umfanges der Unterhaltspflicht materiell zu entscheiden haben (Erw. 3).
2. Die Anwendung des ausländischen Rechts, die auf einer Kollisionsnorm des Bundesrechts (das auch die von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen einschliesst) beruht, ist der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht als Berufungsinstanz lediglich zu prüfen, ob das kantonale Gericht das anwendbare Recht auf Grund der durch die Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 eingeführten Regeln richtig bestimmt hat (Erw. 4).