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Regeste

Rodungsbewilligung. BG vom 11. Oktober 1902/18. März 1971 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (FPolG) und Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965/25. August 1971 (FPolV).
1. Interessenabwägung gemäss Art. 26 Abs. 1 FPolV und Bedeutung dieser Bestimmung für die Auslegung der Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Art. 26 FPolV (E. 1 und 3).
2. Die vorzeitige, eigenmächtige Entfernung der Waldvegetation auf einem Grundstück ändert an dessen Waldeigenschaft nichts (E. 2a). Unerheblich für die Waldeigenschaft sind ferner der Erwerbspreis, amtliche Bewertungen oder die Bezeichnung des Grundstücks im Grundbuch (E. 2b).
3. Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Erteilung von Rodungsbewilligungen. Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes im konkreten Fall nicht erfüllt (E. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 26 Abs. 1 FPolV, Art. 26 FPolV