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Regeste

Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises, Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises; Art. 34 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV).
Art. 34 VZV enthält - abweichend von der früheren Regelung des BRB vom 27. August 1969 - keine Grundlage dafür, den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises durch den Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises oder ein entsprechendes Fahrverbot zu ergänzen. Die Ergänzung ist nur zulässig, wenn nicht ein Warnungs-, sondern ein Sicherungsentzug in Frage steht.

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Referenzen

Artikel: Art. 34 VZV