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Regeste

Art. 4 MVG.
- Es genügt die blosse Feststellung irgendwelcher Beschwerden oder Symptome während des Dienstes, wenn diese Erscheinungen wahrscheinlich mit der geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).
- Beurteilung von psychischen Leiden, die angeblich auf eine physische Schädigung zurückgehen (Erw. 3).
Art. 5 MVG. Der Begriff der Sicherheit ist im empirischen, nicht im naturwissenschaftlich-theoretischen Sinn zu verstehen (Erw. 4a, b).
Art. 5 und 6 MVG. Haftung der Militärversicherung für Neurosen (Erw. 4 c).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 MVG, Art. 5 MVG, Art. 5 und 6 MVG