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Regeste

Art. 31 BV; Disziplinarrecht der Rechtsanwälte.
1. a) Der Anwalt kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen; Berücksichtigung weiterer Grundrechte (E. 6a);
b) Schranken der Berufstätigkeit des Anwalts (E. 6b);
2. Kognition des Bundesgerichts bei Entzug des Freizügigkeitspatents (E. 6c).
3. Gesetzliche Grundlage der Berufspflichten des Anwalts (E. 7).
4. Einzelne Verstösse gegen die Berufspflichten:
a) im Zusammenhang mit der Abgabe von Presseerklärungen und Abhaltung von Pressekonferenzen (E. 8, 10);
b) Verlassen der Gerichtsverhandlungen (E. 9);
c) Weiterleitung von Hungerstreikerklärungen der Mandanten an die Presse (E. 11);
d) Bruch der Informationssperre (E. 12).
5. Verhältnismässigkeit disziplinarischer Sanktionen:
a) Der Entzug des Anwaltspatents (Grund- oder Freizügigkeitspatent) ist nur zulässig, wenn aufgrund einer Gesamtbewertung der bisherigen Berufstätigkeit des Anwalts eine andere Sanktion als ungenügend erscheint, um in Zukunft ein korrektes Verhalten zu gewährleisten (E. 13c).
b) Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführer; Verhältnismässigkeit des Patententzugs im konkreten Fall verneint (E. 14).

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Referenzen

Artikel: Art. 31 BV