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Regeste

Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StGB.
Ein Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt, ist eine lebensgefährliche Verletzung. Ob im konkreten Fall rasche medizinische Hilfe zur Stelle sei oder nicht, ist unerheblich.

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Artikel: Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StGB

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