Regeste
Art. 173 Ziff. 2 StGB; Üble Nachrede; Wahrheitsbeweis.
Wurde gegenüber dem Verletzten der Vorwurf erhoben, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder ein entsprechender Verdacht geäussert, ist der Täter unter Vorbehalt von Art. 173 Ziff. 3 StGB auch ohne Verurteilung des Verletzten zum Wahrheitsbeweis zuzulassen, wenn gegen diesen aus irgendeinem Grunde (z.B. wegen Verjährung) kein Strafverfahren durchgeführt werden konnte (Präzisierung der Rechtsprechung).