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Urteilskopf

110 V 393


64. Auszug aus dem Urteil vom 5. November 1984 i.S. Tschopp gegen Staatliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Art. 54 AlVG: Revision kantonaler Beschwerdeentscheide.
- Der Grundsatz, wonach gegen kantonale Beschwerdeentscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, gilt auch in Sozialversicherungszweigen, die eine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Vorschrift nicht kennen (Erw. 2a).
- Die Frist, innert der bei neuentdeckten Tatsachen oder Beweismitteln das Revisionsgesuch einzureichen ist, gehört dem kantonalen Recht an, welches das Eidg. Versicherungsgericht nur daraufhin prüft, ob seine Auslegung oder Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG geführt hat (Erw. 2b).

Erwägungen ab Seite 393

BGE 110 V 393 S. 393
Aus den Erwägungen:

2. a) Der sechste Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ordnet den Vollzug und die Verwaltungsrechtspflege. Art. 54 AlVG insbesondere enthält gewisse Anforderungen, die
BGE 110 V 393 S. 394
von Bundesrechts wegen im Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde zu beachten sind. Eine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Norm, wonach gegen Rekursentscheide die Revision u. a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, kennt das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht (was übrigens auch auf die seit 1. Januar 1984 geltende Ordnung zutrifft; vgl. Art. 103 AVIG).
Anderseits hat das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Sozialversicherungsträger (die Verwaltung) verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE BGE 109 V 121 Erw. 2b, BGE 108 V 168 Erw. 2b mit Hinweisen; RKUV 1984 Nr. K 578 S. 110 Erw. 2b). Was den AHV-Bereich anbelangt, hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz wesentlich mit dem Hinweis darauf begründet, dass Revisionsgründe, die kraft positivrechtlicher Bestimmung (Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG) zur Abänderung materiell rechtskräftiger Urteile in einer bestimmten Rechtsmaterie führen können, geeignet sein müssen, dieselbe Wirkung gegenüber bloss formell rechtskräftigen Verwaltungsakten zu entfalten (EVGE 1963 S. 85 Erw. 1). Der Grundsatz des revisionsweisen Zurückkommens auf Verwaltungsverfügungen ist in diesem Sinne Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG und den entsprechenden Bestimmungen in andern Sozialversicherungszweigen (vgl. z.B. Art. 30bis Abs. 3 lit. h KUVG, Art. 56 Abs. 1 lit. h MVG), welche die Revision von Rekursentscheiden betreffen, nachgebildet (BGE 110 V 178 Erw. 2a). Diese Betrachtungsweise kann indessen bei der Frage, ob die Kantone von Bundesrechts wegen verpflichtet sind, wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel die Revision gegen Rekursentscheide auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung zuzulassen, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Denn aus dem bundesrechtlichen Grundsatz des revisionsweisen Zurückkommens auf Verfügungen des Sozialversicherers folgt nicht ohne weiteres, dass auch Entscheide der kantonalen Rekursbehörden unter den genannten Voraussetzungen der Revision unterliegen, kommt doch den Urteilen (verwaltungsexterner) Justizbehörden nach unbestrittener Auffassung gegenüber Verwaltungsverfügungen eine höhere Rechtsbeständigkeit zu (vgl. IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, S. 254; vgl. auch BGE 109 Ia 105 Erw. 2 mit Hinweisen). Dessenungeachtet hat das Eidg. Versicherungsgericht
BGE 110 V 393 S. 395
die Revision kantonaler Rekursentscheide wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als ungeschriebenen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anerkannt und daher auch in Gebieten zur Anwendung gebracht, in denen keine spezielle Bundesrechtsnorm eine solche Revision vorsieht. Dies hat das Gericht für die bis Ende 1983 in Kraft gewesene unfallversicherungsrechtliche Ordnung (nicht veröffentlichtes Urteil Rüegg vom 21. Dezember 1979) und das Arbeitslosenversicherungsrecht (nicht veröffentlichtes Urteil Bettschen vom 6. April 1984) festgehalten.
Die Schiedskommission hat im vorliegend angefochtenen Entscheid dieser Rechtslage Rechnung getragen, indem sie den herangezogenen § 246 Ziff. 2 der baselstädtischen Zivilprozessordnung im Sinne der dargelegten bundesrechtlichen Revisionsgrundsätze auslegte und anwendete.
b) Dem kantonalen Recht überlassen ist dagegen die Frist, innert der das Revisionsgesuch einzureichen ist. Mit kantonalem Recht hat sich das Eidg. Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Auslegung oder Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG, der auch den Beschwerdegrund einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte umfasst (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 288), geführt hat.
Das für die baselstädtische Schiedskommission geltende Geschäftsreglement vom 15. März 1983 sieht bezüglich der Frist - wie auch im Hinblick auf die vorliegend massgeblichen Revisionsgründe als solche - keine Regelung vor. Die Schiedskommission hat - lückenfüllend - § 247 der Zivilprozessordnung herangezogen, wonach das Revisionsgesuch innerhalb der Frist eines Monats seit dem Tage einzureichen ist, an welchem vom neuentdeckten Beweismittel Gebrauch gemacht werden konnte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diese Auslegung des kantonalen Rechts beanstandet und ausgeführt, "dass eine Anlehnung an Art. 66 VwVG dem Sachgebiet wohl angemessener wäre". Indessen vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise darzutun, dass die Lösung der Schiedskommission willkürlich ist. Vielmehr kann ihre Auffassung mit guten Gründen vertreten werden. Daran ändert nichts, dass Art. 67 Abs. 1 VwVG (wie im übrigen auch Art. 141 Abs. 1 lit. b OG) in bundesrechtlichen Revisionsfällen wie dem vorliegenden eine 90tägige Frist vorsieht. Hierin liegt kein
BGE 110 V 393 S. 396
ungeschriebener Grundsatz des Bundesrechts, welchen die Kantone auch für ihre Verfahren zu beachten hätten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsauffassung der Schiedskommission, wonach Revisionsgesuche gegen ihre Entscheide innert Monatsfrist seit Entdeckung des neuen Beweismittels oder der neuen Tatsache einzureichen sind, weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) ist.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 109 V 121, 108 V 168, 110 V 178, 109 IA 105

Artikel: Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG, Art. 104 lit. a OG, Art. 54 AlVG, Art. 103 AVIG mehr...