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Regeste

Vergleich, gegründete Furcht.
Der aussergerichtliche Vergleich unterliegt den Bestimmungen über die Willensmängel unter bestimmten, aus der Natur des Vertrages selbst fliessenden Vorbehalten (E. 1 und 3).
Voraussetzungen der Unverbindlichkeit eines Vergleichs wegen gegründeter Furcht (E. 2).