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Regeste

Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz- Verordnung und Luftreinhalte-Verordnung) und kantonales bzw. kommunales Baurecht.
1. Rechtsmittel: Ein Baubewilligungsentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz gerügt wird; die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig zur Rüge der Verletzung von selbständigem kantonalem bzw. kommunalem Baurecht (E. 1).
2. Immissionen sind in erster Linie nach der Lärmschutz-Verordnung und der Luftreinhalte-Verordnung zu beurteilen. Die Lärmschutz-Verordnung verlangt die Festlegung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 f. LSV). Die Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Umweltschutzrecht anstelle des massgeblichen eidgenössischen Umweltschutzrechtes verletzt Bundesrecht (E. 4a).
3. Vorgehen bei der Festlegung der Empfindlichkeitsstufen und der Prüfung des streitigen Projekts auf die Lärmschutz-Verordnung hin (E. 4b).
4. Bedeutung des kantonalen bzw. kommunalen Baurechts neben den eidgenössischen Umweltschutzbestimmungen (E. 5).