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Regeste

Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Trennung von Haftrichter und Anklagevertreter.
Es liegt ein Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 3 EMRK vor, wenn ein Haftrichter, der eine Verhaftung verfügt hat, in der Folge im gleichen Fall die Anklage vertritt.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 3 EMRK