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Regeste

Art. 18 und 305bis Ziff. 1 StGB; Anlegen von Drogengeld, Vorsatz.
Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren Verbrechen dienen (E. 1b).
Der Gesetzeswortlaut genügt dem Bestimmtheitsgebot (E. 1c).
Das Anlegen von Geld, das aus qualifizierten Betäubungsmitteldelikten stammt, ist jedenfalls dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise, wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto unterscheidet (E. 1d und e).
Wissen um die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte; Inkaufnahme (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 und 305bis Ziff. 1 StGB