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Regeste

Hinterlegung bei Gastwirten (Art. 487 OR).
Der Gastwirt haftet beim Diebstahl eines in der Hotelgarage abgestellten Fahrzeuges des Gastes (Bestätigung der Rechtsprechung).
Keine Haftung besteht, wenn das Fahrzeug auf dem offenen Hotelparkplatz abgestellt wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 487 OR