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Regeste

Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB).
1. Geltendmachen des Herabsetzungsanspruchs mittels Einrede (Art. 533 Abs. 3 ZGB).
Der Anspruch wird von einem Erben auch in dem von ihm selbst eingeleiteten Erbteilungsprozess einredeweise geltend gemacht, vorausgesetzt, er hat am Nachlassvermögen Mitbesitz (E. 2).
2. Herabsetzung einer Verfügung unter Lebenden (Art. 527 ZGB).
- Fall einer teilweise unentgeltlichen Abtretung einer Liegenschaft (E. 3);
- Bestimmung des für die Herabsetzung massgeblichen Werts der unentgeltlichen Zuwendung (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 522 ff. ZGB, Art. 533 Abs. 3 ZGB, Art. 527 ZGB