Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

120 III 32


13. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24. März 1994 i.S. Kanton Tessin (Rekurs)

Regeste

Kollokationsprozess über öffentlichrechtliche Forderungen; Art. 250 SchKG.
Auch für öffentlichrechtliche Forderungen kann ein Kollokationsprozess nach Massgabe von Art. 250 SchKG angestrengt werden. Für die Beurteilung der Kollokationsklage ist der Konkursrichter am Ort, wo der Konkurs durchgeführt wird, zuständig. Änderung der Rechtsprechung (E. 2).
Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Konkursverwaltung und dem über die Kollokationsklage befindenden Konkursrichter (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 32

BGE 120 III 32 S. 32

A.- Nachdem, in Abänderung des Kollokationsplanes und des Lastenverzeichnisses im Konkurs der Monagal AG, Forderungen des Kantons Tessin und der Einwohnergemeinde Massagno als pfandgesichert aufgenommen worden waren, beschwerte sich die Solothurner Handelsbank bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn. Diese erkannte mit Urteil vom 16. Dezember 1993:
"1. a) Die Beschwerde der Solothurner Handelsbank wird teilweise gutgeheissen.
b) Von den Forderungen der Einwohnergemeinde Massagno sind im Sinne der Erwägungen bloss Fr. 7'616.50 an Steuern und Fr. 1'944.20 an Kanalisationsgebühren (jeweils nebst Zins zu 5% seit Verfall) als gesetzlich grundpfandversichert zuzulassen; die restlichen Forderungen der Gemeinde sind nicht in das Lastenverzeichnis aufzunehmen und in die 5. Klasse zu verweisen.
BGE 120 III 32 S. 33
2. Die Beschwerde des Kantons Tessin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Es werden keine Kosten erhoben."

B.- Mit Rekursschrift vom 20. Januar 1994 zog der Kanton Tessin, vertreten durch das Finanzdepartement, die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und wollte alle seine im Konkurs der Monagal AG angemeldeten Forderungen als pfandgesichert kolloziert wissen.
Der Rekurs wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts abgewiesen.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Insoweit von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn begründet wird, weshalb die Konkursverwaltung - ausnahmsweise - zur Korrektur des Kollokationsplanes befugt war, widerspricht der Rekurrent den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat ihre Auffassung auf die Rechtsprechung gestützt (BGE 96 III 74 E. 3, S. 78 f.; BGE 98 III 67 E. 3, S. 70), und in deren Licht erscheint die Korrektur des Kollokationsplanes in der Tat als bundesrechtskonform (siehe auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 49, N. 35 f., insbesondere Anm. 81).

2. Der Rekurrent spricht nun aber der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Befugnis ab, über die Kollokation der angemeldeten Forderungen zu befinden. Es handle sich um Steuerforderungen, welche rechtskräftig veranlagt worden seien und für welche die tessinische Steuergesetzgebung ein gesetzliches Pfandrecht einräume. Zuständig zur Feststellung des Bestandes einer Steuerforderung wie auch des gesetzlichen Pfandrechtes seien - wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten habe - die kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und nicht die Konkursverwaltung oder (im Sinne von Art. 250 SchKG) der Konkursrichter. Dieser müsse sich als unzuständig erklären und die Parteien an die in Steuersachen zuständige Gerichtsbehörde verweisen, deren Entscheid für die Kollokation verbindlich sei. Das gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur für die öffentlichrechtliche Forderung an sich, sondern auch für das sie sichernde Pfandrecht.
BGE 120 III 32 S. 34
a) In der Tat ist nach einer älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Entscheid über Bestand, Umfang und konkursrechtliche Qualifikation einer im Konkurs eingegebenen Steuerforderung ausschliesslich den nach den Vorschriften über den Steuerprozess dazu berufenen Behörden vorbehalten (BGE 85 I 121 E. 3a, S. 125). Die Rechtsprechung hat es als eine unnötige Komplikation bezeichnet, wenn wegen einer öffentlichrechtlichen Forderung die Kollokationsklage angestrengt würde. Der Konkursrichter müsste sich nämlich darauf beschränken, das Urteil über die Kollokationsklage bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts auszusetzen, um nachher einfach die Kollokation oder Nichtkollokation gemäss jener Entscheidung anzuordnen. Unter diesen Umständen bleibe für die Kollokationsklage praktisch überhaupt kein Raum, sondern der Streit über die Zulassung der Forderung sei endgültig vor den materiell zuständigen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten auszutragen, sofern ihre Entscheidung nicht bereits vorliege (BGE 62 II 300 E. 4, S. 304; ferner BGE 77 III 43, S. 45 f.; BGE 59 II 314, S. 317; BGE 48 III 228, S. 230 f.).
Von dieser Rechtsprechung, welche die Kollokationsklage für öffentlichrechtliche Forderungen rundweg ausgeschlossen hat, wenn andere Behörden als die Zivilgerichte zur Entscheidung darüber zuständig sind (BGE 57 III 176), ist das Bundesgericht in BGE 63 III 57, S. 61, abgewichen. Es ging um eine Forderung der Suval, und deren Kollokation sollte - nach der dort vom Bundesgericht vertretenen Auffassung - durch Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht verlangt werden. In einem Urteil vom 2. November 1993 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts dafürgehalten, dass über die Kollokation von Forderungen, welche im öffentlichen Recht begründet sind, die für diesbezügliche Streitigkeiten zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden befinden müssten. Die an jenem Fall ebenfalls beteiligten Tessiner Behörden können sich jedoch der Auffassung des Bundesgerichts nicht anschliessen. Sie möchten von einem Kollokationsprozess um öffentlichrechtliche Forderungen überhaupt nichts wissen und weisen zutreffend darauf hin, dass die frühere Rechtsprechung den Entscheid über Bestand und Höhe einer öffentlichrechtlichen Forderung den zuständigen Verwaltungsbehörden überlassen und deren Entscheid als für die Kollokation verbindlich bezeichnet hat.
b) Bei erneuter Betrachtung kann an der Rechtsprechung, wonach der Kollokationsprozess für öffentlichrechtliche Forderungen ausgeschlossen
BGE 120 III 32 S. 35
sein soll, nicht festgehalten werden. Der Entscheid über die materiellrechtliche Begründetheit ist ein anderer als der Entscheid über die vollstreckungsrechtliche Frage der Kollokation. In der jüngsten Literatur wird denn auch erklärt, dass die Kollokationsgerichtsbarkeit zur Ordnung des Konkursverfahrens gehöre und als zwingend zu betrachten sei (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 49 Rz. 29).
In dem die zitierte Rechtsprechung einleitenden BGE 48 III 228 ist gesagt worden, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass eine aus öffentlichem Recht hergeleitete Forderung des Fiskus als Konkursforderung anerkannt werden müsse. Das ist grundsätzlich zweifellos richtig; doch völlig auszuschliessen ist die Möglichkeit nicht, dass Bestand und Höhe einer öffentlichrechtlichen Forderung im Laufe eines Konkursverfahrens streitig werden. Insbesondere aber ist ein im Kollokationsprozess auszutragender Streit hinsichtlich des Rangverhältnisses oder - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - der Gültigkeit eines Pfandrechtes leicht denkbar. Es liegt im Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes, wie es hier zur Diskussion steht, dass die übrigen Konkursgläubiger hintangestellt und allenfalls zu Unrecht benachteiligt werden (vgl. BGE 85 I 121 E. 3, S. 125). Daher sollen die übrigen Konkursgläubiger sich in einem Kollokationsprozess dagegen zur Wehr setzen können, dass einer öffentlichrechtlichen Forderung ein ihr nicht zukommender Rang eingeräumt wird oder dass sie gar unberechtigterweise als (gesetzlich) pfandgesichert kolloziert wird. Nicht rundweg auszuschliessen ist aber auch, wie gesagt, der Kollokationsprozess um Bestand und Höhe einer Forderung.
Der Übersicht über das Verfahren und damit der Rechtssicherheit dient es, wenn - wie FRITZSCHE/WALDER (a.a.O., § 49 N. 30) vorschlagen - für die Kollokation öffentlichrechtlicher Forderungen die allgemeinen Regeln befolgt werden. Das läuft darauf hinaus, dass erstens der Kollokationsprozess über öffentlichrechtliche Forderungen zuzulassen ist und dass zweitens der Konkursrichter am Ort, wo der Konkurs durchgeführt wird, für die Beurteilung einer Kollokationsklage zuständig ist (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Der Prozess ist im beschleunigten Verfahren zu führen (Art. 250 Abs. 4 SchKG).

3. a) Was nun die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Konkursverwaltung einerseits und dem über die Kollokationsklage befindenden Konkursrichter anderseits betrifft, lässt sich nur das wiederholen, was die
BGE 120 III 32 S. 36
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts in ihrem Urteil vom 2. November 1993 ausgeführt hat: Gemäss Art. 36 Abs. 1 VZG (SR 281.42) dürfen Forderungen, die keine Belastung des Grundstücks darstellen, nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungs- oder Konkursamt ist zur Prüfung der in einem gewissen Grad immer auch materiellrechtlichen Frage, ob eine Forderung eine Belastung des Grundstücks darstelle, befugt; denn wenn die angemeldete Forderung durch das geltend gemachte Pfandrecht nicht gedeckt ist, stellt sie keine Belastung des Grundstücks dar und ist somit gemäss der zitierten Bestimmung nicht in das Lastenverzeichnis - und dementsprechend nicht als pfandgesichert in den Kollokationsplan - aufzunehmen (BGE 117 III 36 E. 3, S. 38).
b) Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde nur die angemeldeten Liegenschaftssteuern (bzw. die Restanzen) als pfandgesichert betrachtet hat, weil diese Steuern eine besondere Beziehung zum belasteten Grundstück haben, so erscheint dies als bundesrechtskonform (vgl. BGE 110 II 236 E. 1, S. 237; BGE 112 II 322 E. 3 in fine, S. 325).
Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass eine klare Ausscheidung desjenigen Teilbetrages des steuerbaren Reinertrages, der auf das Pfandgrundstück entfällt, unterblieben sei, ist tatsächlicher Natur und somit für die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nach Massgabe von Art. 63 Abs. 2 OG (in Verbindung mit Art. 81 OG) verbindlich. Dass der kantonalen Aufsichtsbehörde ein offensichtliches Versehen anzulasten wäre, tut der Rekurrent nicht in rechtsgenügender Weise dar (vgl. BGE 104 II 68 E. 3b, S. 74; BGE 104 II 108 E. 3a, S. 114).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 85 I 121, 96 III 74, 98 III 67, 117 III 36 mehr...

Artikel: Art. 250 SchKG, Art. 250 Abs. 1 SchKG, Art. 250 Abs. 4 SchKG, Art. 36 Abs. 1 VZG mehr...