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Regeste

Art. 145 OR und Art. 327a Abs. 3 OR; Geschäftskreditkarte; eine Vereinbarung ist nichtig, in der sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, solidarisch mit dem Arbeitgeber für die Verpflichtungen aus der Verwendung der ihm zugeteilten Karte einzustehen.
Art. 145 OR steht dem Einwand des Arbeitnehmers nicht entgegen, eine Vereinbarung sei nach Art. 327a Abs. 3 OR nichtig, in der er sich gegenüber der Geschäftskreditkarten herausgebenden Bank verpflichtet hat, solidarisch mit dem Arbeitgeber für die Verpflichtungen einzustehen, die sich aus der Verwendung der ihm zugeteilten Karte ergeben (E. 1-3).

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Referenzen

Artikel: Art. 145 OR, Art. 327a Abs. 3 OR