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Urteilskopf

125 III 250


43. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. Mai 1999 i.S. SWICA Gesundheitsorganisation (Beschwerde)

Regeste

Art. 43 Ziff. 1 SchKG; Betreibung von Krankenkassenprämien.
Um die Betreibung auf Konkurs eines im Handelsregister eingetragenen Schuldners auszuschliessen, müssen kumulativ die Voraussetzungen erfüllt sein, dass die betriebene Forderung im öffentlichen Recht begründet ist und dass der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist (E. 1).
Die zweite Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die betreibende Krankenversicherung eine Aktiengesellschaft ist. Die Einführung des Versicherungsobligatoriums am 1. Januar 1996 hat an den erwähnten Voraussetzungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nichts geändert (E. 2).

Erwägungen ab Seite 251

BGE 125 III 250 S. 251
Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG ist die Konkursbetreibung in jedem Fall ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte.
Auch nach der Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Dezember 1994 (in Kraft seit 1. Januar 1997) müssen, um die Konkursbetreibung auszuschliessen, kumulativ die Voraussetzungen erfüllt sein, dass die betriebene Forderung im öffentlichen Recht begründet ist und dass der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist (ACOCELLA, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 43 N. 5ff.). Die unter der Herrschaft des alten Rechts ergangene Rechtsprechung, welche der Beschwerdeführerin bekannt ist, bleibt auch nach geltendem Recht uneingeschränkt gültig (BGE 118 III 13, BGE 115 III 89; BlSchK 1995, S. 64; unveröffentlichte Urteile vom 20. September 1994 [B.242/1994 bzw. 245/1994] und 3. Dezember 1996 [B.239/1996]).

2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie als Aktiengesellschaft nicht Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist. Sie meint aber, es dränge sich eine neue Betrachtungsweise von Art. 43 Ziff. 1 SchKG auf, weil seit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung am 1. Januar 1996 jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz sich für Krankenpflege versichern muss oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss (Art. 3 Abs. 1 KVG).
Mit ihrer Argumentation bekräftigt indessen die Beschwerdeführerin vor allem das Erfordernis der im öffentlichen Recht begründeten Leistung, so wenn sie sagt, im Bereich der obligatorischen Grundversicherung habe der Bürger keine freie Wahl, «ob er die Leistung beim Gemeinwesen oder beim Privaten nachfragt». Auch wenn die Beschwerdeführerin erklärt, seit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung seien die Krankenversicherer «Durchführungsorgane einer gesetzlich durchnormierten und obligatorischen Krankenversicherung», ändert das nichts daran, dass
BGE 125 III 250 S. 252
sie eine Aktiengesellschaft ist. Trotz der öffentlichrechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums besteht im einzelnen Fall ein Vertragsverhältnis mit einer juristischen Person des Privatrechts, welches die Subsumtion unter Art. 43 Ziff. 1 SchKG ausschliesst (BGE 118 III 13 E. 3, S. 16).
Aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 1997, das nicht die hier zu beantwortende Frage des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zum Gegenstand hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zugunsten ihrer Rechtsauffassung herleiten.
Der teleologischen Auslegung schliesslich, welche die Beschwerdeführerin (mit Argumenten vornehmlich aus der Sicht des Schuldners) vorträgt, kann nicht gefolgt werden. Art. 43 Ziff. 1 SchKG ist eine zwingende - und restriktiv auszulegende (GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, Art. 43 N. 34 und 44) - Verfahrensnorm, welche die Ausnahmen von der Konkursbetreibung festhält. Es geht nicht an, dass über die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen hinweggesehen und damit die bundesrechtliche Vorschrift entgegen ihrem klaren Wortlaut angewandt wird.

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regesto: tedesco francese italiano

Considerandi 1 2

referenza

DTF: 118 III 13, 115 III 89

Articolo: Art. 43 Ziff. 1 SchKG, Art. 3 Abs. 1 KVG