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Regeste

Art. 83 Abs. 3 SVG; Verjährung der Rückgriffsrechte.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG tritt die Verjährung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Motorfahrzeug- oder Fahrradunfällen, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet werden, nicht vor der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung ein. Dasselbe gilt auch für Rückgriffsansprüche gemäss Art. 83 Abs. 3 SVG (E. 3-5).

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Artikel: Art. 83 Abs. 3 SVG, Art. 83 Abs. 1 SVG