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Urteilskopf

126 III 415


72. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juli 2000 i.S. H. gegen Obergericht des Kantons Luzern (Berufung)

Regeste

Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten.
Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 416

BGE 126 III 415 S. 416
Nachdem im Jahre 1995 die über ihn errichtete Vormundschaft in eine Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB umgewandelt worden war, zog H. im August 1996 mit seiner Lebenspartnerin von P. nach L. und später nach R., wo sie heute noch an ein und derselben Adresse wohnen.
Am 28. Oktober 1997 erteilte der Gemeinderat von P. als Vormundschaftsbehörde, der die Beistandschaft weiter geführt hatte, der Psychiatrischen Klinik ... den Auftrag, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob H. in Anwendung von Art. 369 ZGB zu entmündigen sei. Gestützt auf das Gutachten wandelte der Rat am 3. Dezember 1999 die Beistandschaft in eine Vormundschaft nach Art. 369 ZGB um und regelte die Folgen der Entmündigung (Dispositiv-Ziffern 3-7).
Am 11. Februar 2000 befand der Regierungsrat des Kantons Luzern entgegen der Auffassung von H., dass der Gemeinderat von P. für die Entmündigung zuständig sei. Die hiergegen gerichtete kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde von H. wies das Obergericht des Kantons Luzern am 3. April 2000 ab und bestätigte den regierungsrätlichen Entscheid.
Das Bundesgericht heisst die von H. eingereichte Berufung gut, hebt das angefochtene Urteil des Obergerichts sowie die Dispositiv-Ziffern 3-7 des Entscheides des Gemeinderates von P. auf.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Obergericht hat die örtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde von P. zur Entmündigung des Berufungsklägers bejaht; es ist zunächst davon ausgegangen, dieser habe sowohl in L. als auch in R. einen neuen Wohnsitz erworben, da die Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB keinen Wohnsitz am Ort
BGE 126 III 415 S. 417
der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB) begründe. Zwar sei die Beistandschaft in erster Linie zur Wahrung der finanziellen Interessen des Berufungsklägers errichtet worden; doch seien die Ursachen der Schwäche persönlich-subjektiver Natur, weshalb die Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 377 ZGB auf die Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes hätte übertragen werden müssen. Solange aber kein Übergabe- bzw. Übernahmebeschluss der betroffenen Behörden vorliege, bleibe es bei der Zuständigkeit der Behörde am ursprünglichen Wohnsitz und sei dort ein Verfahren um Aufhebung oder Abänderung der Massnahme anhängig zu machen. Dass grundsätzlich nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zur Übergabe bzw. Übernahme vormundschaftlicher Massnahmen bestehe, könne für die Frage der Zuständigkeit nicht entscheidend sein. Im Übrigen könne der Betroffene von der Vormundschaftsbehörde die Übertragung der Massnahme an die zuständige Behörde verlangen und einen ablehnenden Entscheid mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anfechten. Nachdem die Vormundschaftsbehörde von P. mit der Erteilung des Auftrages zur Begutachtung des Beschwerdeführers im Oktober 1997 das Entmündigungsverfahren eingeleitet habe, sei es angebracht, mit der Übertragung der Beistandschaft an die Gemeinde R. zuzuwarten.
Der Berufungskläger erblickt darin eine Verletzung von Art. 376 Abs. 1 ZGB, zumal nach dieser Bestimmung eine Bevormundung zwingend am Wohnsitz der zu bevormundenden Person zu erfolgen habe. Da er zum Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens seinen Wohnsitz nicht mehr in der Gemeinde P. gehabt habe, sei die dortige Vormundschaftsbehörde auch nicht zuständig gewesen, das Verfahren einzuleiten. Dass die im Jahre 1995 errichtete Beistandschaft immer noch von dieser Gemeinde geführt werde, könne nicht massgebend sein, zumal auch für die Beistandschaft das Wohnsitzprinzip gelte und sie nach dem anwendbaren Art. 377 ZGB schon längst an die Vormundschaftsbehörde des neuen Wohnsitzes hätte abgegeben werden müssen. Die von der Vorinstanz zur Stützung ihrer These aufgeführten Literaturstellen und Gerichtsentscheide seien nicht schlüssig und damit auch nicht geeignet, den Entscheid zu rechtfertigen.
b/aa) Im vorliegenden Fall sind die Ursachen der Schwäche des Berufungsklägers unbestrittenermassen persönlich-subjektiver Natur; das Obergericht geht - wie übrigens auch der Berufungskläger - zu Recht davon aus, dass Art. 377 Abs. 2 ZGB auf die besagte Beistandschaft analog anzuwenden ist (vgl. dazu: SCHNYDER/
BGE 126 III 415 S. 418
MURER, Berner Kommentar, N. 119 zu Art. 377 ZGB). Aufgrund dieser Bestimmung waren die Vormundschaftsbehörden von P. und L. bzw. nunmehr R. aber verpflichtet, die Übergabe bzw. die Übernahme der Beistandschaft zu beschliessen, nachdem der Berufungskläger die Gemeinde P. verlassen hatte und nach L. bzw. R. gezogen war (SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 99 zu Art. 377 ZGB). Das Obergericht weist nun zwar zu Recht darauf hin, dass die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz mangels entsprechender Beschlüsse grundsätzlich verpflichtet ist, die Beistandschaft weiter zu führen (SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 118 i.V.m. N. 117 zu Art. 377 ZGB). Dennoch bleibt es dabei, dass die beiden Vormundschaftsbehörden nicht mehr frei waren bzw. sind, die Übergabe bzw. Übernahme der Beistandschaft zu beschliessen, so dass die Pflicht der Behörde des früheren Wohnsitzes naturgemäss befristet war bzw. ist. Aus dem Umstand, dass die Beistandschaft nach wie vor in P. geführt wird, kann somit für die örtliche Zuständigkeit zur Errichtung der Vormundschaft nichts hergeleitet werden.
bb) Das Obergericht stützt seine Argumentation auf die Lehrmeinung von GEISER (Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 377) und SCHNYDER/MURER (a.a.O., N. 117 zu Art. 377 ZGB) sowie auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 84/1985 Nr. 82). Soweit sich letztere beiden Zitatstellen auf die Beistandschaft beziehen, besagen sie im Ergebnis einzig, dass die Zuständigkeit der Behörde des ursprünglichen Wohnsitzes bestehen bleibt, solange die Beistandschaft von der Behörde am neuen Wohnsitz nicht formell übernommen worden ist. Sie äussern sich aber nicht zur Frage, wer in einem solchen Fall für die Errichtung der Vormundschaft zuständig ist. GEISER geht unter Berufung auf einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug (ZVW 1991 Nr. 8 S. 116. ff.) davon aus, dass vor der Behörde am ursprünglichen Wohnsitz des Verbeiständeten ein Verfahren um Aufhebung oder Abänderung der Massnahmen anhängig zu machen ist. Im fraglichen Entscheid ging es indessen um eine Verwaltungsbeistandschaft, bei der die Wohnsitzzuständigkeit und damit die Pflicht zur Übertragung der Massnahme verneint worden war, weil sich die vormundschaftliche Hilfe einzig mit Bezug auf eine einzelne vorübergehende Angelegenheit aufgedrängt hatte. Weder GEISER noch der Entscheid, auf den er seine Auffassung stützt, äussern sich freilich zu Frage, ob die Vormundschaftsbehörde am ursprünglichen Wohnsitz des Verbeiständeten für dessen Entmündigung örtlich zuständig ist. Aus den angegebenen Textstellen lässt sich demnach - wie der Berufungskläger zu
BGE 126 III 415 S. 419
Recht hervorhebt - für die Lösung der strittigen Frage ebenfalls nichts gewinnen. Entscheidend ist denn auch ein anderer Gesichtspunkt: Dem Obergericht entgeht bei seiner Argumentation, dass im vorliegenden Fall gar keine Abänderung der bestehenden Massnahme zur Diskussion stand. Mit dem Entmündigungsentscheid wurde vielmehr eine neue vormundschaftliche Massnahme getroffen, die im Gegensatz zur alten entscheidend in die Freiheit des Berufungsklägers eingreift, indem sie ihn seiner Handlungsfähigkeit beraubt. Wer für die Errichtung der Vormundschaft zuständig ist, bestimmt aber nicht Art. 377, sondern Art. 376 ZGB. Damit erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Obergerichts zu Art. 377 ZGB und dessen Einfluss auf die Beistandschaft bzw. die Errichtung der Vormundschaft einzugehen.
c) Im vorliegenden Fall sind keine Grundlagen für eine Heimatzuständigkeit im Sinne von Art. 376 Abs. 2 ZGB erstellt, weshalb die örtliche Zuständigkeit für eine Bevormundung des Berufungsklägers ausschliesslich durch Art. 376 Abs. 1 ZGB geregelt wird (SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 8 der Vorbemerkungen zu Art. 376-378 ZGB; vgl. ferner: DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl. Bern 1995, N. 855 ff.; RIEMER, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl. Bern 1997, § 4 N. 59, S. 61). Nach dieser Bestimmung hat die Bevormundung am Wohnsitz der zu bevormundenden Person zu erfolgen, wobei sich der Wohnsitz primär nach Art. 23 und 26 ZGB, subsidiär nach Art. 24 ZGB bestimmt. Das gilt auch für Verbeiständete und Verbeiratete, da sie keinen Wohnsitz nach Art. 25 Abs. 2 ZGB am Sitz der Vormundschaftsbehörde haben (BGE 44 I 61 E. 2 S. 65; SCHNYDER/MURER, a.a.O, N. 41 zu Art. 376 ZGB). Massgebend ist schliesslich der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Vormundschaft errichtet und unter Vorbehalt von Art. 377 ZGB geführt und beendigt wird (BGE 50 II 95 E. 3 S. 98; BGE 101 II 11 E. 2a; SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 120 zu Art. 376 ZGB).
Nach dem angefochtenen Entscheid ist erstellt, dass der Berufungskläger bei Einleitung des Entmündigungsverfahrens, das unbestrittenermassen mit der Erteilung des Auftrages an den Experten im Oktober 1997 erfolgt ist, bereits seit langem nicht mehr in der Gemeinde P. wohnte (vgl. zum bundesrechtlichen Begriff des Zeitpunktes der Einleitung des Entmündigungsverfahrens: BGE 50 II 95 E. 3 S. 99; SCHNYDER/MURER, a.a.O., N. 122 zu Art. 376 ZGB). Vielmehr ist er im August 1996 mit seiner Lebenspartnerin von P. nach
BGE 126 III 415 S. 420
L. gezogen, wo er nach unbestrittener Auffassung des Obergerichts auch einen neuen Wohnsitz begründet hat. Damit aber war die Vormundschaftsbehörde von P. örtlich nicht zuständig, das Entmündigungsverfahren einzuleiten, geschweige denn den Berufungskläger zu entmündigen und zu bevormunden.

3. War die Vormundschaftsbehörde von P. aber nicht zuständig, den Berufungskläger zu entmündigen und die Folgen der Entmündigung zu regeln, so ist die Berufung gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid sowie die Dispositiv-Ziffern 3-7 des Entscheides des Gemeinderates von P. als Vormundschaftsbehörde vom 3. Dezember 1999 aufzuheben. Zur Regelung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Gemeinderat von P. hat nunmehr unverzüglich die Übergabe der Beistandschaft an die Behörde am heutigen Wohnsitz des Berufungsklägers (Art. 377 Abs. 2 ZGB) zu beschliessen und durchzuführen (vgl. E. 2b/aa). Dabei bleibt es ihm unbenommen, dieser Behörde unter Hinweis auf das Gutachten die Anordnung einer geeigneteren Massnahme anzuregen. Das Obergericht wird dem Gemeinderat entsprechend Weisung zu erteilen haben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 101 II 11

Artikel: Art. 377 ZGB, Art. 376 ZGB, Art. 376 Abs. 1 ZGB, Art. 377 Abs. 2 ZGB mehr...