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Regeste

Verfrühter Schluss des Konkursverfahrens; Wirkung auf ein laufendes Verfahren zur Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse (Art. 260 SchKG).
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abtretung erfüllt sind und nur noch die Abtretungsbescheinigung gemäss Art. 80 Abs. 1 KOV auszustellen ist, ändert der infolge eines Fehlers des Konkursamtes verfrühte Schluss des Konkursverfahrens nichts am erworbenen Recht des Gläubigers, der die Abtretung verlangt hat (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 260 SchKG, Art. 80 Abs. 1 KOV