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Regeste

Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs.
Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7).

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Referenzen

Artikel: Art. 827 und 873 ZGB