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Regeste

Art. 29 IVG; Art. 23 ff. BVG; Art. 49 Abs. 4 ATSG: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an Entscheidungen der IV-Organe, Verfahrenskoordination und -teilnahme; Eröffnungsfehler.
Die Judikatur, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden sind, ist auch unter Geltung des ATSG massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung ist durch die Invaliditätsbemessung der Eidgenössischen Invalidenversicherung gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt. (Erw. 3)
Versäumt eine IV-Stelle das Einbeziehen einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich, weshalb kein Grund besteht, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen. (Erw. 3)

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 29 IVG, Art. 23 ff. BVG