Regeste
Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 22 UVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung); Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision.
Das mit der 10. AHV-Revision stufenweise auf das vollendete 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen findet in Art. 22 UVG - bedingt durch ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers - keine Berücksichtigung. Ein richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen möglich und geboten (E. 7).