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Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Befangenheit von nebenamtlichen Richtern.
Bestätigung der in BGE 135 I 14 begründeten Praxis, wonach ein als Richter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen erscheint, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestand. Ablehnung einer konkreten, fallbezogenen Prüfung (E. 5.3 und 5.4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 135 I 14

Artikel: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK