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Urteilskopf

139 V 482


62. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegen D. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_1035/2012 vom 30. Juli 2013

Regeste

Art. 9b Abs. 1 AVIG; verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Falle von Erziehungszeiten.
Art. 9b Abs. 1 AVIG findet einzig auf versicherte Personen Anwendung, welche sich während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge der Kindererziehung und der deswegen unterbrochenen arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit vorübergehend vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemeldet haben (E. 9).

Sachverhalt ab Seite 482

BGE 139 V 482 S. 482

A. (...) D. meldete sich am 7. Dezember 2009 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 9. Dezember 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 2010, wobei sie angab, sie sei bereit und in der Lage, Vollzeit zu arbeiten. Zuletzt war sie - jeweils in einem 100 %-Pensum - vom 7. April bis 31. Dezember 2008 (...) für die Firma X. und vom 5. Januar bis 31. Dezember 2009 (...) für die Gesellschaft Y. tätig gewesen. Am 30. September 2010 heiratete sie, am 7. Oktober 2010 brachte sie einen Sohn und am
BGE 139 V 482 S. 483
23. November 2011 eine Tochter zur Welt. In der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch die Mutterschaftsentschädigungen vom 7. Oktober 2010 bis 12. Januar 2011 und vom 23. November 2011 bis 28. Februar 2012. In den Monaten Februar bis Juni 2010 wurde ihr ein Zwischenverdienst angerechnet.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2012 mit der Begründung, D. habe - bei 9,846 Beitragsmonaten - weder die Beitragszeit erfüllt noch liege ein Beitragsbefreiungsgrund vor. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012).

B. In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 auf mit der Feststellung, D. habe mit Wirkung ab 4. Januar 2012 Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre und sie habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Entscheid vom 22. November 2012).

C. Die Arbeitslosenkasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 22. November 2012 sei in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2012 aufzuheben.
D. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) sowie zu den Rahmenfristen im Allgemeinen (Art. 9 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
BGE 139 V 482 S. 484

3.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

4. Im vorliegenden Verfahren besteht Einigkeit, dass sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht im Sinne von Art. 9b Abs. 2 AVIG auf vier Jahre verlängern kann, da zu Beginn der Erziehungszeit beiden Kindern der Versicherten eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdegegnerin in der von der Kasse geprüften Beitragsrahmenfrist vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG), bzw. die Arbeit wegen Mutterschaft im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. d AVIG unterbrochen hatte. Fraglich ist einzig, ob sich die letzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche am 4. Januar 2010 begonnen hatte, wegen Erziehungszeiten gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert.
(...)

6. Zu Beginn der Erziehungszeiten beider - unter zehnjährigen - Kinder lief eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9b Abs. 1 lit. a AVIG) und die Beschwerdegegnerin kann für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 keine genügende Beitragszeit vorweisen (Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG). Die Vorinstanz bejaht zudem die Voraussetzung der Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG mit Wirkung ab 4. Januar 2012, da sie annimmt, eine solche setze keine Abmeldung von der Versicherung voraus. Für die Annahme einer Wiederanmeldung genüge es, dass die Versicherte den Organen der Arbeitslosenversicherung mitgeteilt habe, nach Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Januar 2012 weiterhin Leistungen beziehen zu wollen. SECO und Verwaltung sind
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dagegen der Auffassung, von einer Wiederanmeldung könne bei nur durch Mutterschaftsentschädigungen und vorübergehend angerechneten Zwischenverdienst unterbrochenem Leistungsbezug nicht ausgegangen werden. Zu prüfen ist damit, was unter einer Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG zu verstehen ist.

7. (...)

7.2

7.2.1 Der Wortlaut des Art. 9b Abs. 1 AVIG lässt keinen Interpretationsspielraum offen: Eine Wiederanmeldung setzt logisch zwingend eine Abmeldung voraus. Das Ende der ersten Rahmenfrist kann nicht per se als Abmeldung verstanden werden.

7.2.2 Gemäss Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (BBl 2001 2245) soll die neue Regelung (des Art. 9b AVIG) dem ursprünglichen Gedanken des Gesetzgebers, Versicherten, die infolge der Geburt eines Kindes kurzzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden, den Wiedereinstieg zu erleichtern, besser Rechnung tragen. Durch eine differenzierte Regelung der Rahmenfristen werde erreicht, dass während einer befristeten Zeitdauer erworbene Ansprüche, trotz der durch die Geburt eingetretenen Unterbrechung der arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit, nicht verfallen. Gleichzeitig werde auf das Erfordernis einer wirtschaftlichen Zwangslage verzichtet. Absatz 1 betreffe Versicherte, die sich während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach der Geburt ihres Kindes der Erziehung widmen. Um Leistungen auch nach der Erziehungsperiode beanspruchen zu können, werde ihnen die Rahmenfrist für den Leistungsanspruch um zwei Jahre verlängert (BBl 2001 2278 Ziff. 2.1 zu Art. 9b Abs. 1 AVIG).

7.2.3 Nach der ratio legis des Art. 9b AVIG soll Personen, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtert werden (BGE 139 V 37 E. 5.3.1 S. 39; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2214 Rz. 113). Art. 9b Abs. 1 AVIG zielt auf Personen, die sich während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Kindererziehung widmen. Sind oder bleiben versicherte Personen hingegen nach der Geburt der Kinder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, stehen sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie sind somit bereit und in der Lage, unverzüglich
BGE 139 V 482 S. 486
eine Arbeitsstelle anzutreten und müssen für die jederzeit mögliche Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit andere Betreuungspersonen oder -institutionen für ihre Kinder bereits beanspruchen oder zumindest organisiert haben. Bei ihnen fehlt es an der Kausalität zwischen der fehlenden Beitragszeit und der Kindererziehung.

7.3 Die Auslegung führt einheitlich zum Schluss, dass Art. 9b Abs. 1 AVIG einzig auf Personen Anwendung finden kann, welche infolge der Erziehung von Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind bzw. deswegen darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

8.

8.1 In der Literatur wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sich diejenigen Personen auf Art. 9b AVIG berufen können, welche ihre Erwerbstätigkeit infolge Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben unterbrochen haben und somit abwesend vom Arbeitsmarkt waren (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2214 Rz. 113). BORIS RUBIN (Assurance-chômage, 2. Aufl. 2006, S. 142) weist darauf hin, dass versicherte Personen, welche trotz Erziehungszeiten nicht die Absicht hatten, den Arbeitsmarkt zu verlassen, nicht ohne weiteres von den gleichen Vorteilen profitieren sollen wie jene, welche dem Arbeitsmarkt wegen Erziehungszeiten nicht mehr zur Verfügung standen. Die Zeit, in welcher eine versicherte Person Arbeitslosenentschädigung beziehe (oder für welche sie sich auf einen Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG berufe), könne nicht als Erziehungszeit gelten (RUBIN, a.a.O., S. 142).

8.2 Im Urteil 8C_973/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2 stellt das Bundesgericht fest, dass sich in Anwendung des Art. 9b Abs. 1 AVIG ein Taggeldanspruch nicht bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich eine versicherte Person zu Beginn der Erziehung in einer laufenden Rahmenfrist befand und somit aus einer früheren Tätigkeit genügend Beitragszeit erworben hat.

9.

9.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist an einer Wiederanmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG nicht zu zweifeln, nachdem die Versicherte nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 den Organen der Arbeitslosenversicherung wiederholt und unmissverständlich mitgeteilt habe, dass sie nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Januar 2012
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weiterhin Leistungen beziehen wolle. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass eine Wiederanmeldung eine vorgängige Abmeldung voraussetzt. Die Beschwerdegegnerin erhielt unbestrittenermassen ab 4. Januar 2010 Arbeitslosentaggelder, von Februar bis Juni 2010 unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes, und anschliessend unterbrochen durch den zweimaligen Bezug von Mutterschaftsentschädigung nach den Geburten vom 7. Oktober 2010 und 23. November 2011. Sie blieb während der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug durchgehend zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Ihre Arbeitslosigkeit wurde nicht infolge der Betreuung ihrer Kinder unterbrochen, denn sie stand dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung. Der Interpretation des kantonalen Gerichts, wonach der Gesetzgeber davon abgesehen habe, den Anspruch von versicherten Personen auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auszuschliessen, welche neben der Kindererziehung gleichzeitig bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug gemeldet gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin stand dem Arbeitsmarkt auch nach der Geburt ihrer Kinder durchwegs zur Verfügung. So bestätigte sie am 30. Oktober 2010, dass ihr Sohn ab 7. Januar 2011 von Montag bis Sonntag, jeweils von 7.00 bis 17.00 Uhr von einer Drittperson betreut werde. Eine Stelle hätte sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit unverzüglich antreten müssen. Nur unter diesem Vorbehalt hatte sie sich während ihrer Arbeitslosigkeit der Kinderbetreuung widmen können. Die Beschwerdeführerin weist gestützt auf diese unbestrittene Sachlage zutreffend darauf hin, dass die Versicherte nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern einzig deswegen nicht erwerbstätig war, weil sie keine Arbeitsstelle hatte. Damit fehlt der - in Orientierung am Zweck der Gesetzesbestimmung notwendige - Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Beitragszeit im Hinblick auf die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug und den Erziehungszeiten.

9.2 Die abweichende Auslegung des kantonalen Gerichts widerspricht der ratio legis. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass eine solche auf eine ungerechtfertigte Besserstellung der Personengruppe hinausläuft, welche sich während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug trotz Erziehungsaufgaben weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung hält. Denn die Erleichterung, welche Art. 9b Abs. 1 AVIG bietet, soll denjenigen Versicherten
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vorbehalten sein, welche ihre Erwerbstätigkeit bzw. ihre Arbeitssuche in der Absicht unterbrechen, für die Erziehung eines oder mehrerer Kinder unter zehn Jahren zur Verfügung zu stehen. Ihnen soll durch die gesetzliche Bestimmung der Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Demgegenüber würde die Anwendung der Norm auf Personen, welche ihre arbeitsmarktliche Verfügbarkeit während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug trotz der Geburt eines oder mehrerer Kinder nicht unterbrechen, eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Privilegierung gegenüber den übrigen Versicherten bedeuten, welche ebenfalls durchgehend auf Arbeitssuche sind.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin mangels Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 nicht auf Erziehungszeiten im Sinne von Art. 9b Abs. 1 AVIG berufen kann. Die "Anmeldung" für die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Wiederanmeldung gemäss Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG zu qualifizieren, nachdem sich die Versicherte vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 durchgehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und zu keinem Zeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte. Die Ablehnung der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslosenkasse für die Zeit nach dem 3. Januar 2012 (bzw. gemäss Einspracheentscheid ab 1. Februar 2012) ist demzufolge rechtens.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3 4 6 7 8 9 10

Referenzen

BGE: 139 V 37

Artikel: Art. 9b Abs. 1 AVIG, Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 9b AVIG, Art. 13 Abs. 1 AVIG mehr...