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Regeste

Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28bis AHVV; Bestimmung des Beitragsstatuts bei gemischt ehrenamtlich und erwerblich motivierter Tätigkeit.
Damit bei solchen Betätigungen von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 28bis AHVV, Art. 28bis Abs. 1 AHVV