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Urteilskopf

141 IV 132


16. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und A. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_818/2014 vom 8. April 2015

Regeste

Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG.
Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von sog. verbotenen Waffen nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe nach Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 (E. 2.4.3). Gleiches gilt für den rechtmässigen Erwerb von sog. bewilligungspflichtigen Waffen. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten keine Rückwirkung (E. 2.4.4).
Die blosse Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden. Eine Bestrafung wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kommt in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess (E. 2.5.2). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst (E. 2.7.2). Konkurrenz zwischen Art. 34 Abs. 1 lit. i WG und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (E. 2.7.3).
Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (E. 3.2.2). Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" (E. 3.2.2 und 3.2.3). Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich (E. 3.2.4). Anforderungen an die Anklageschrift (E. 3.4).

Sachverhalt ab Seite 134

BGE 141 IV 132 S. 134

A. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte X. am 6. Juni 2014 zweitinstanzlich wegen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis StGB) sowie mehrfachen unberechtigten Tragens und Besitzes von Waffen und Waffenzubehör (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]) zu einer bedingten Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'020.-. Es verpflichtete ihn, A. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
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Das Kantonsgericht hält folgende Sachverhalte für erwiesen:
X. nahm in den Jahren 2006 bis 2009 auf dem Vorplatz auf der Westseite seines Stalls unter freiem Himmel und öffentlich zugänglich Hofschlachtungen vor. Am 20. August 2009 schoss er auf den Jagdhund von A. Das Tier musste aufgrund der erlittenen Verletzungen noch gleichentags eingeschläfert werden. X. trug anlässlich der Schlachtungen sowie am 20. August 2009 jeweils ohne Waffentragbewilligung eine Waffe auf öffentlichem Grund. Er besass zudem unberechtigt zwei Schalldämpfer, ein Laserzielgerät und drei Pistolen.

B. X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von den Vorwürfen der Sachbeschädigung sowie des unberechtigten Tragens und Besitzes von Waffen und Waffenzubehör freizusprechen und A. keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Das Kantonsgericht reichte eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. A. wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen unberechtigten Besitzes von Waffen und Waffenzubehör.

2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer hätte die Waffen und das Waffenzubehör in seinem Besitz gemäss Art. 42 Abs. 5 WG innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung der für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörde melden müssen. Der Besitzer, der die in Art. 42 Abs. 5 WG vorgesehene Frist nicht einhalte, mache sich gemäss der bundesrätlichen Botschaft nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar.

2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber in Art. 34 Abs. 1 lit. i WG die Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unter Strafe stelle, wenn bei unbenutztem Ablauf der Meldefrist der Tatbestand des unberechtigten Besitzes gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zur
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Anwendung gelange. Dadurch werde der Tatbestand der Meldepflichtverletzung seines Sinnes entleert. Anders als in Art. 42 Abs. 1 WG präzisiere der Gesetzgeber in Art. 42 Abs. 5 WG nicht, dass die Berechtigung zum Besitz der Waffe hinfällig werde, falls der Meldepflicht nicht nachgekommen werde.

2.3 Am 12. Dezember 2008 ist das revidierte Waffengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 zur Änderung des Waffengesetzes und des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (vgl. AS 2008 447 ff., 2008 5405 f., 2008 5499 ff.) in Kraft getreten. Die zwei Schalldämpfer, das Laserzielgerät und die drei Pistolen wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vom 15. Oktober 2009 und damit nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sichergestellt. Die Vorinstanz prüfte zu Recht, ob der Besitz dieser Gegenstände durch den Beschwerdeführer nach dem im Jahre 2009 geltenden Waffengesetz unrechtmässig war.

2.4

2.4.1 Art. 33 Abs. 1 lit. a WG stellt seit dem 12. Dezember 2008 nebst dem unrechtmässigen Erwerb auch den unrechtmässigen Besitz von Waffen und Waffenzubehör unter Strafe. Die Tat wird als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 WG). Zum Besitz einer Waffe oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG).

2.4.2 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen). Für gewisse, hier nicht zur Diskussion stehende Waffen genügt ein schriftlicher Vertrag (Art. 10 ff. WG; sog. privilegierte bzw. meldepflichtige Waffen). Der Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen sowie Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sind verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. a und f WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a und b WG) und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 4 WG; sog. verbotene Waffen).

2.4.3 Das Waffenbesitzverbot von Art. 5 Abs. 2 WG wurde mit der auf den 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des Waffengesetzes neu in das Gesetz aufgenommen (vgl. Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der
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Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen [«Bilaterale II»], BBl 2004 5965 ff., 6264 zu Art. 5; Botschaft vom 11. Januar 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 2006 2713 ff., 2731 zu Art. 5).
Wer die in Art. 5 Abs. 2 WG aufgeführten Waffen unter dem neuen Waffenrecht weiterhin besitzen möchte, hat dafür innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Art. 5 Abs. 2 WG ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 WG einzureichen (Art. 42 Abs. 6 Satz 1 und 3 WG; BBl 2006 2731 zu Art. 5). Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe (BBl 2006 2731 zu Art. 5). Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 42 Abs. 6 WG ist daher, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). Ist dies nicht der Fall und wird keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein solches Gesuch abgelehnt, so muss der Besitzer die Waffe an eine berechtigte Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er wegen unberechtigten Besitzes nach Art. 33 Abs.1 lit. a WG belangt werden kann (Art. 42 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 WG; BBl 2006 2731 zu Art. 5).

2.4.4 Auch bezüglich der bewilligungspflichtigen Waffen im Sinne von Art. 8 WG gilt, dass der rechtmässige Erwerb nach altem Recht (aArt. 8 f. WG) zum weiteren Besitz unter neuem Recht berechtigt. Gegenteiliges hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten daher keine "Rückwirkung", sondern finden ausschliesslich auf Besitzverhältnisse Anwendung, die auf eine Handänderung nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zurückgehen. Der Besitzstand bleibt daher gewahrt (vgl. BBl 2004 6278 zu Art. 42a).

2.4.5 Der Erwerb von Waffenzubehör ist nach altem und neuem Recht nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 5 Abs. 4 WG; aArt. 5 Abs. 1 lit. e i.V.m. aArt. 5 Abs. 3 lit. a WG). Das Gesetz definiert das Waffenzubehör abschliessend (BBl 2006 2730 zu Art. 4). Darunter fallen Schalldämpfer sowie Laser- und Nachtsichtzielgeräte (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b WG; aArt. 4 Abs. 2 lit. a und b WG). Seit der Gesetzesänderung vom
BGE 141 IV 132 S. 138
22. Juni 2007 werden als Waffenzubehör zudem auch jene Bestandteile erfasst, mit denen das Waffenzubehör mit wenigen Handgriffen hergestellt werden kann (besonders konstruierte Bestandteile), sowie Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden (Art. 4 Abs. 2 lit. a-c WG; BBl 2006 2730 zu Art. 5).

2.5

2.5.1 Wer bei Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 2 WG oder Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 1 lit. g WG ist, muss diese gemäss Art. 42 Abs. 5 WG innerhalb von drei Monaten den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden. Wer der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. i WG). Die Meldepflichtverletzung wird demnach - anders als der unrechtmässige Besitz von Waffen (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) - als blosse Übertretung geahndet.

2.5.2 Werden die in Art. 42 Abs. 5-7 WG vorgesehenen Fristen nicht eingehalten, so werden die Gegenstände gemäss der bundesrätlichen Botschaft nach Art. 31 WG wegen unerlaubten Besitzes von Waffen etc. beschlagnahmt. Der Besitzer wird zudem nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft (BBl 2006 2751 zu Art. 42). Eine solche Bestrafung kommt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nur in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess. Die Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG wird in Art. 34 Abs. 1 lit. i WG ausdrücklich als Übertretung geahndet. Nach Art. 42 Abs. 6 WG, der eine Übergangsbestimmung zur Regelung der Besitzverhältnisse enthält (BBl 2006 2751 zu Art. 42), ist ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zudem nicht erforderlich, wenn der Besitzer eine solche bereits hat. Die Botschaft hält dazu unmissverständlich fest, eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem oder geltendem Recht berechtige zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe (BBl 2006 2731 zu Art. 5; oben E. 2.4.3). Der Besitz erfolgt daher nicht ohne Berechtigung, wenn unter altem Recht eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe erworben und nur die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG missachtet wurde. Gleich verhält es sich, wenn vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb von
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Schalldämpfern, Laser- oder Nachtsichtzielgeräten eingeholt wurde. Die blosse Verletzung der Meldepflicht ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden.

2.6 Bezüglich des Vorwurfs des unrechtmässigen Besitzes von Waffen und Waffenzubehör im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer die Pistolen, die Schalldämpfer und das Laserzielgerät nach den im Erwerbszeitpunkt anwendbaren Bestimmungen rechtmässig erwarb (vgl. Art. 12 WG; oben E. 2.4). Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht, da die Vorinstanz dies unterliess und den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit der Begründung schuldig sprach, er habe die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG nicht beachtet.

2.7

2.7.1 Eine Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist wie dargelegt nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG strafbar. Bezüglich der Schalldämpfer und des Laserzielgeräts bejaht die Vorinstanz zu Recht eine Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. g und Art. 4 Abs. 2 lit. a und b WG.

2.7.2 Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst. Eine Meldepflicht für bewilligungspflichtige Waffen, die vor dem 12. Dezember 2008 erworben wurden und noch in keinem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen registriert sind, bildet Gegenstand einer derzeit im Parlament noch hängigen Vorlage des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 (vgl. Botschaft vom 13. Dezember 2013 zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, BBl 2014 303 ff., 315 ff. zu Ziff. 1.2.2; Art. 42b Abs. 1 WG des Entwurfs).
Pistolen fallen grundsätzlich nicht unter Art. 5 Abs. 2 WG. Sie können mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden (Art. 8 ff. WG) und bedürfen keiner kantonalen Ausnahmebewilligung (vgl. Schweizerisches Waffenrecht, Merkblatt des Bundesamtes für Polizei, Stand September 2014; BBl 2014 316). Entsprechend unterliegen sie keiner Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 5 WG. Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, weshalb bezüglich der
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Pistolen im Besitz des Beschwerdeführers von einer Waffe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG auszugehen ist. Die Vorinstanz legt insbesondere nicht dar, es handle sich dabei um Seriefeuerwaffen (Maschinenpistolen).

2.7.3 Fraglich ist, ob Art. 34 Abs. 1 lit. i WG in echter Konkurrenz zu Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zur Anwendung gelangen kann. Die gleichzeitige Missachtung von Art. 42 Abs. 5-7 WG ist nach der Botschaft zum revidierten Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar (BBl 2006 2751 zu Art. 42; oben E. 2.5.2). Nach den Materialien soll in solchen Fällen folglich kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 42 Abs. 5 WG erfolgen.
Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da vorliegend eine Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG (Art. 34 Abs. 1 lit. i WG) zusätzlich zu einer solchen wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bereits aufgrund des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht kommt. Dieses untersagt nach der Rechtsprechung nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Letzteres ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Massgebend ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

2.7.4 Die Angelegenheit ist im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird bei der Neubeurteilung auch den Anklagegrundsatz zu beachten haben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

3.

3.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen unberechtigten Tragens von Waffen beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, der strittige Schlachthof sei öffentlich zugänglich gewesen. Davon sei in der Anklageschrift keine Rede. Die Wendung "unter freiem Himmel" und das Fehlen eines ausdrücklichen Betretungsverbots heisse noch lange nicht, dass dieser Ort öffentlich zugänglich sei. Die Vorinstanz ziehe aus seinen Aussagen falsche Schlüsse.

3.2

3.2.1 Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt, erfüllt den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Das unberechtigte Tragen
BGE 141 IV 132 S. 141
von Waffen war bereits vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 nach aArt. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar.

3.2.2 aArt. 27 Abs. 1 WG untersagte in der vor dem 12. Dezember 2008 gültigen Fassung das Tragen von Waffen "in der Öffentlichkeit" ohne Waffentragbewilligung. Nach dem am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 WG benötigt eine Waffentragbewilligung, wer eine Waffe an "öffentlich zugänglichen Orten" tragen oder sie transportieren will.
Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" dient der Klarstellung. Er stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (GERHARD FIOLKA, Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten unter Berücksichtigung des Revisionsentwurfes vom 20. September 2002, AJP 2003 S. 940 f.; DANIEL MEIER, Stellungnahme zum Aufsatz "Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten" von G. Fiolka, AJP 2003 S. 1254). Mit dem Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" soll gemäss der Botschaft zum Ausdruck gebracht werden, dass das Tragen von Waffen auch diejenigen Bereiche von Lokalitäten einschliesst, die sich zwar im Eigentum von Privatpersonen befinden, die jedoch für eine nicht präzis definierbare Anzahl Personen (etwa die Kundschaft einer Bar) zugänglich sind. Damit wollte der Gesetzgeber dem häufig auftretenden Rechtsirrtum vorbeugen, Waffen dürften in einem privat geführten Lokal (z.B. Klub, Konzertlokal) bewilligungsfrei getragen werden (BBl 2006 2741 zu Art. 27).

3.2.3 Der Begriff der "Öffentlichkeit" bzw. der "öffentlich zugänglichen Orte" bezieht sich u.a. auf öffentlichen oder fremden Grund, Verkehrsmittel und öffentliche Lokale (HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158). Dazu gehören nebst den Strassen, Pärken, Bahnhöfen etc. auch die bereits erwähnten privat geführten Lokale wie Einkaufsläden, Restaurants, Kinos, Sportanlagen etc., die nicht nur einem präzis definierten Personenkreis offenstehen (BBl 2006 2741 zu Art. 27; FIOLKA, a.a.O., S. 938; MEIER, a.a.O., S. 1254). Nicht zum öffentlich zugänglichen Bereich gehört demgegenüber etwa der Bereich hinter Bartresen oder einem Ladentisch, da dieser nur dem Personal der Lokalität zugänglich ist (BBl 2006 2741 zu Art. 27). Unter Art. 27 Abs. 1 WG fallen zudem sowohl nach altem als auch nach neuem Recht Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen (Urteil 6B_336/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3).
BGE 141 IV 132 S. 142

3.2.4 Ob ein Ort öffentlich zugänglich ist, beurteilt sich nicht nur nach rechtlichen (Privateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten. Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind (FIOLKA, a.a.O., S. 939 f.; zustimmend MEIER, a.a.O., S. 1253). Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit (Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 476; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 186 StGB). Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden.

3.3

3.3.1 Der Schlachtort befand sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen auf der Westseite des Stalls des Beschwerdeführers unter freiem Himmel. Die Vorinstanz erwägt, dieser Schlachtort sei zumindest im fraglichen Zeitpunkt öffentlich zugänglich gewesen. Sie stellt hierfür auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab, der angab, ab dem 1. April 2012 sei sein Eigentum nicht öffentlich zu betreten.

3.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er behauptet nicht, der Vorplatz seines Stalls sei umschlossen gewesen. Nicht umfriedete Vorplätze sind wie dargelegt öffentlich zugänglich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG. Das Tragen von Waffen ist am betreffenden Ort daher nur mit einer Waffentragbewilligung zulässig. Der Beschwerdeführer trug anlässlich der Hofschlachtungen demnach eine Waffe ohne die erforderliche Waffentragbewilligung.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss auch eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Nach diesem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
BGE 141 IV 132 S. 143
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.

3.4.2 Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer u.a. vor, er habe die Tiere auf der Westseite seines Stalls auf dem betonierten Vorplatz geschlachtet. Er habe anlässlich der Schlachtungen mit Waffen auf öffentlichem Grund geschossen, ohne dafür eine Bewilligung gehabt zu haben. Daraus geht hervor, dass es sich beim Vorplatz auf der Westseite des Stalls des Beschwerdeführers um einen öffentlich zugänglichen Ort handelt. Der Beschwerdeführer wusste damit, was ihm vorgeworfen wird. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen.

3.4.3 Unbegründet ist der Einwand, die Staatsanwaltschaft gebe nicht genau an, wann vor dem 12. Dezember 2008 Verfehlungen gegen das Waffengesetz erfolgt seien, weshalb das Tragen von Waffen nicht strafbar sei. Die Zeitangaben in der Anklageschrift sind ausreichend präzise. Da die Rechtslage nach Inkrafttreten am 12. Dezember 2008 des revidierten Waffengesetzes trotz der Neuformulierung von Art. 27 Abs. 1 WG materiell keine Änderung erfuhr (oben E. 3.2.2), ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer Waffen vor oder nach diesem Datum trug. Das alte Recht war nicht milder.

3.5 Der Schuldspruch wegen mehrfachen Tragens einer Waffe ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG) in den Jahren 2006 bis 2009 verletzt kein Bundesrecht.

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Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 139 IV 282, 133 IV 235, 126 I 19

Artikel: Art. 42 Abs. 5 WG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 34 Abs. 1 lit. i WG, Art. 5 Abs. 2 WG mehr...

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