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Regeste

Art. 53d Abs. 6 BVG; Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Anspruch des Abgangsbestandes auf Anpassung der zu übertragenden Mittel.
Wurde die am Stichtag der Teilliquidation bestehende Unterdeckung für den Abgangsbestand voll ausfinanziert, und befindet sich die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt der Übertragung der Mittel immer noch in Unterdeckung, ergibt sich aus Art. 27g Abs. 2 oder Art. 27h Abs. 4 BVV 2 kein weiterer Anspruch der Versicherten (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2, Art. 53d Abs. 6 BVG