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Regeste

Art. 125 und 276a ZGB; Unterhaltsbeitrag zugunsten des Ex-Ehegatten.
Auch mit Inkrafttreten des Art. 276a Abs. 2 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Ehegatten weiterhin derjenigen gegenüber dem volljährigen, in Ausbildung stehenden Kind vor (E. 2.2 und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 125 und 276a ZGB, Art. 276a Abs. 2 ZGB