Regeste
Widerhandlungen der Müller gegen die kriegswirtschaftliche Buchführungs- und Meldepflicht, die zugleich den Tatbestand des Betruges (Art. 148 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) erfüllen, sind ausschliesslich nach den Strafbestimmungen des Kriegswirtschaftsrechts und der nachfolgenden Übergangsordnung zu ahnden.