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Regeste

Berufung. Ungenügende Begründung der Anträge? (Art. 55 lit. c OG). (Erw. 1).
Eisenbahnhaftpflicht. Zusammenstoss zwischen Zug und Auto auf einer Niveaukreuzung mit Blinklichtanlage.
1. Das Verschulden eines Dritten oder des Verunfallten befreit die Bahnunternehmung von ihrer Haftpflicht, wenn es (für sich allein oder zusammen mit der Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Autos) die einzige adäquate Ursache des Unfalls bildet (Art. 1 EHG). Unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall? Dass das schuldhafte Verhalten des Dritten oder des Verunfallten nach der Lebenserfahrung in keiner Weise voraussehbar gewesen sei, ist nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung). (Erw. 2).
2. Verschulden des Autolenkers, der sich unbekümmert um die Lichtzeichen der richtig funktionierenden und gut sichtbaren Signalanlage mit unverminderter Geschwindigkeit zum Überqueren der Kreuzung anschickt, und des neben ihm sitzenden Autohalters, der ihn nicht warnt, obwohl er die Gefahr erkennt. Entschuldbarer Irrtum ausländischer Automobilisten über die Bedeutung der Blinklichter? (Erw. 3, 4).
3. Trifft die Bahnhnunternehmung ein für den Unfall kausales Verschulden, weil sie keine Halbbarrieren angebracht, demLokomotivführer kein Pfeifsignal vorgeschrieben, den Zügen auf der fraglichen Strecke eine Geschwindigkeit von 75 km/h gestattet und ein Sichthindernis nicht beseitigt hat? Erhöhte Betriebsgefahr? (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 55 lit. c OG, Art. 1 EHG