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Regeste

Doppelbesteuerung. Art. 46 Abs. 2 BV.
1. Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechtes wegen verspäteter Geltendmachung. Voraussetzungen. Legitimation zur Erhebung der Verwirkungseinrede (Erw. 4).
2. Allgemeines Steuerdomizil der natürlichen Person.
- Verhältnis zum zivilrechtlichen Wohnsitz. Bestimmung des Steuerdomizils einer Person, die trotz Aufenthalt in der Schweiz keinen Wohnsitz (mehr) in diesem Land hat (Erw. 5a).
- Allgemeines Steuerdomizil eines Rentners, der seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und bis zu seinem 9 Monate später eingetretenen Tod keinen neuen Wohnsitz begründet hat (Erw. 5c, d). Bestimmung des Ortes, zu dem er in dieser Zeit die stärksten Beziehungen unterhalten und der daher als sein allgemeines Steuerdomizil zu gelten hat (Erw. 5e).

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 2 BV