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Regeste

Handelsregister.
Ist eine Aktiengesellschaft nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden, so kann ein Gläubiger, der neben seiner Forderung auch Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 755 ff. OR geltend machen will, die Wiedereintragung verlangen (Art. 57 und 58 HRegV).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 755 ff. OR, Art. 57 und 58 HRegV