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Urteilskopf

127 III 446


76. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juli 2001 i.S. Eidgenössische Invalidenversicherung gegen Versicherung X. (Berufung)

Regeste

Gefälligkeit als Grund für eine Haftungsreduktion.
Auch nach der anlässlich der Revision vom 20. März 1975 erfolgten Streichung von Art. 59 Abs. 3 SVG ist die Gefälligkeit des Halters gegenüber Fahrzeugentlehnern als die Schadenersatzpflicht herabsetzender "Umstand" im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OR zu qualifizieren (E. 4b/bb).

Sachverhalt ab Seite 446

BGE 127 III 446 S. 446
A. verursachte am 11. September 1992 in einer scharfen Linkskurve mit dem von ihm gelenkten Audi 100 einen Unfall. Der Lenker erlitt dabei erhebliche Verletzungen und wurde arbeitsunfähig. Seit dem 1. September 1993 bezahlt ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung (Klägerin) eine volle IV-Rente, eine Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Halter des Fahrzeugs ist der Cousin des verunfallten Lenkers, B., der bei der Versicherung X. (Beklagte) obligatorisch haftpflichtversichert ist. Die Klägerin nahm für ihre Leistungen Regress auf die Beklagte und belangte diese am 27. Januar 1999 auf Zahlung von Fr. 712'381.80 nebst 5 % Zins ab 1. November 1998 vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, welches die Klage am 5. Dezember 2000 abwies. Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2000, die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und die Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
BGE 127 III 446 S. 447

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. a) Die Vorinstanz billigte dem Halter gestützt auf Art. 43 Abs. 1 OR eine weitere Haftungsreduktion von 30% zu, weil er dem Geschädigten mit der ohne Eigeninteresse erfolgten unentgeltlichen Überlassung des Fahrzeugs eine Gefälligkeit erwies, die das selbst unter Verwandten allgemein übliche Mass an Grosszügigkeit überstieg. Das Handelsgericht hob hervor, der Sachverhalt gestalte sich wesentlich anders als in BGE 117 II 609, wo eine Gefälligkeit verneint wurde. Das Fahrzeug sei vorliegend nicht von einem Lebenspartner, sondern von einem Cousin zur Verfügung gestellt worden. Die unentgeltliche Überlassung des Autos sei daher nicht von vornherein selbstverständlich. Zudem wurde es nicht nur für wenige Stunden, sondern für immerhin acht bis zehn Tage übergeben, in denen eine erhebliche Strecke zurückgelegt werden sollte. Die Vorinstanz ging daher von einer haftungsreduzierenden Gefälligkeit aus. Bei der Bemessung der Herabsetzung würdigte sie namentlich den Grad der Uneigennützigkeit und erwog, das Mitführen von Gegenständen für die Eltern des Halters stelle seinerseits eine Selbstverständlichkeit dar und sei nicht Bedingung der Wagenleihe gewesen. Sie veranschlagte den Haftungsabzug zufolge der Gefälligkeit auf 30% und setzte die Schadenersatzpflicht des Halters insgesamt auf 40% des Gesamtschadens fest.
b) Die Klägerin beanstandet diese Herabsetzung im Grundsatz und der Höhe nach.
aa) Soweit sie sich dabei auf einen gegenüber dem von der Vorinstanz festgestellten erweiterten Sachverhalt stützt und daraus auf die Selbstverständlichkeit der Fahrzeugüberlassung schliesst, ist auf ihr Vorbringen nicht einzutreten. Sodann verkennt die Klägerin die Argumentation der Vorinstanz zum (fehlenden) Eigeninteresse des Halters, wenn sie meint, es sei abzuklären, ob ein Warentransport stattgefunden habe. Nach Auffassung der Vorinstanz wurde dies als gegeben unterstellt, jedoch nicht als geeignet befunden, die grosszügige Geste des Halters herabzuwürdigen. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist daher nicht auszumachen.
bb) Das Bundesgericht hat sich in BGE 117 II 609 E. 5c mit der anlässlich der Revision vom 20. März 1975 erfolgten Streichung von Art. 59 Abs. 3 SVG (SR 741.01), welcher die Gefälligkeit als Reduktions- oder Ausschlussgrund der Haftung ausdrücklich vorsah, befasst und dargelegt, dass sich auch nach der Abschaffung von Art. 59 Abs. 3 SVG die Mehrheit der Autoren in Anwendung von
BGE 127 III 446 S. 448
Art. 43 Abs. 1 OR grundsätzlich für eine Ermässigung der Haftpflicht bei Gefälligkeit ausspricht (vgl. die Nachweise in BGE 117 II 609 E. 5c/aa S. 618 f.). Es nahm indes nicht abschliessend Stellung, da es eine Gefälligkeit ohnehin verneinte (BGE 117 II 609 E. 5c/cc S. 619).
Die Anerkennung der Gefälligkeit als Grund für eine Reduktion der Haftung stellt einen der Billigkeit entsprechenden Leitgedanken des Obligationenrechts dar, welcher in Art. 99 Abs. 2 OR und in Art. 248 OR ausdrücklich kodifiziert wurde (BREHM, Berner Kommentar, N. 55a zu Art. 43 OR; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. Aufl., S. 411 Rz. 69). Nichts steht daher entgegen, die Gefälligkeit des Halters gegenüber Fahrzeugentlehnern auch nach Aufhebung der entsprechenden Sonderbestimmung als einen die Schadenersatzpflicht herabsetzenden "Umstand" im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Diese Auffassung herrscht auch in der Lehre vor (GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 88 Rz. 92; BREHM, Berner Kommentar, N. 56 zu Art. 43 OR; DÄHLER/SCHAFFHAUSER, Verkehrsunfall, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, S. 511 Rz. 10.39; BUSSY/RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, 3. Aufl., N. 4.6 zu Art. 59; OFTINGER/STARK, a.a.O, S. 411 Rz. 69; vgl. auch Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, S. 286 Rz. 1304; a.A. ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., S. 282). Für die von der Klägerin vertretene Ansicht, wonach es bei der Abschaffung von Art. 59 Abs. 3 SVG dem gesetzgeberischen Willen entsprochen habe, Kürzungen wegen Gefälligkeitshandlungen zu unterbinden, lassen sich in den Materialien jedenfalls für die hier einzig interessierende unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs keine Belege finden (GEISSELER, Haftpflicht und Versicherung im revidierten SVG, Diss. Freiburg 1980, S. 19 und S. 41). Art. 62 Abs. 1 SVG, welcher auf die Regeln zur Bemessung des Schadenersatzes auf das OR und damit namentlich auf Art. 43 Abs. 1 OR verweist (BUSSY/RUSCONI, a.a.O., N. 1.5 zu Art. 62 SVG), wurde in der Revision von 1975 denn auch nicht verändert. Die Berufung ist insoweit unbegründet.
cc) Weshalb die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Gegebenheiten mit der Annahme einer Gefälligkeit und mit deren Bewertung ihr Ermessen überschritten haben soll, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 4

Referenzen

BGE: 117 II 609

Artikel: Art. 43 Abs. 1 OR, Art. 59 Abs. 3 SVG, Art. 43 OR, Art. 8 ZGB mehr...

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