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Regeste

Art. 88 OG.
Der Nachbar ist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die einem andern Grundeigentümer erteilte Baubewilligung legitimiert, falls sich aus derselben eine Einschränkung der eigenen Baumöglichkeiten ergibt.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 88 OG