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Regeste a

Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG: Insolvenzentschädigung.
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend. (Erw. 4.1.2)

Regeste b

Art. 39 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 SchKG: Ordentliche Konkursbetreibung; örtliche Zuständigkeit.
Ist ein Schuldner als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen, unterliegt er der ordentlichen Konkursbetreibung am Sitz der juristischen Person. Daran ändert die Löschung des Domizils der Aktiengesellschaft im Handelsregister nichts. (Erw. 4.2)

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG, Art. 39 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 SchKG