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Regeste

Art. 52 Abs. 3 ATSG: Parteientschädigung im Einspracheverfahren.
Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 2.1 und 2.2).
Frage offen gelassen, ob ein Parteientschädigungsanspruch auch in weiteren Ausnahmefällen - wie bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten - anzuerkennen ist (Erw. 2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 52 Abs. 3 ATSG