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Regeste

Art. 3d Abs. 1 lit. b und Abs. 4 Satz 1 ELG; Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELKV: Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen.
Die letztgenannte Verordnungsbestimmung, wonach (nur) Kosten bis höchstens Fr. 45.- pro Tag angerechnet werden, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat, ist gesetzmässig. Von den Tagesstätten erhobene sog. Reservationstaxen für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit gehen nicht zulasten der EL. (Erw. 2-5)

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELKV