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Regeste

Vorzeitige Veräusserung bei Vorliegen einer Baubewilligung.
Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 4 Abs. 3 BBSG.
1. Bei Ablauf der Jahresfrist für den Baubeginn wird die Veräusserungsbewilligung von Amtes wegen und unabhängig von den konkreten Umständen widerrufen, welche eine fristgerechte Überbauung des erworbenen Grundstückes verhinderten (E. 2).
2. Keine nachträgliche Änderung der Veräusserungsbewilligung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c BBSG (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 4 Abs. 3 BBSG, Art. 4 Abs. 1 lit. c BBSG