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Regeste

Art. 38, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 106 UVG; Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung.
Keine Anwendung des Fristenstillstandes gemäss ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht. Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 4.2 f.)

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Referenzen

Artikel: Art. 38, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG, Art. 106 UVG, Art. 104 MVG, Art. 82 Abs. 2 ATSG